Eine Ertragssteigerung sei durch die Aufschüttung nur zweitrangig verfolgt worden. Gemäss Ausführungen der Abteilung für Baubewilligungen (AfB) in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2012 stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers an der Augenscheinsverhandlung vom 12. April 2012, wonach die aufgeschüttete Fläche ursprünglich bis in die Zeit des zweiten Weltkriegs hinein mit Wald bestockt gewesen war, mit der Siegfriedkarte aus dem Jahre 1940 überein. Sowohl die AfB wie auch die Abteilung für Umwelt (AfU) anerkennen im Grundsatz die Vereinbarkeit einer Bodenverbesserung mit Art. 1 USG und der VBBo bei "anthropogen", d.h., durch menschliche Eingriffe gestörten Bodenverhältnissen.