2. Bewilligungsfähigkeit der Terrainveränderung 2.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Verhandlung vom 11. Dezember 2012 an, die Aufschüttung vorwiegend zum Zwecke der Bewirtschaftungserleichterung vorgenommen zu haben. Vor der Aufschüttung sei die Parzelle nur schwer zu pflügen gewesen, da nur eine dünne Erdschicht den sehr felsigen Boden bedecke. Eine Ertragssteigerung sei durch die Aufschüttung nur zweitrangig verfolgt worden.