punktuelle Aufschüttung zur Ermöglichung einer direkten Zufahrt anstelle eines langen Umweges) oder qualitativ eine Bodenverbesserung erreicht werden kann. Unstatthaft sind Geländeveränderungen, die aufgrund ihres Ausmasses zum Bewirtschaftungsvorteil in keinem angemessenen Verhältnis mehr stehen oder durch Beeinträchtigung prägender Landschaftselemente mit vorrangigen Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes kollidieren. Geringere Anforderungen sind an die Verbesserung vorbestehender künstlicher Veränderungen wie z. B. zu steile Strassenböschungen zu stellen.