a der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998 gilt der Boden als fruchtbar, wenn er eine für seinen Standort typisch artenreiche, biologisch aktive Lebensgemeinschaft und typische Bodenstruktur sowie eine ungestörte Abbaufähigkeit aufweist. Geländeveränderungen zur Verbesserung des Kulturlands oder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse sind nach der Praxis des Regierungsrats dann zonenkonform und somit zulässig, wenn ohne wesentliche Veränderung oder Beeinträchtigung der Landschaft mit relativ geringem Aufwand gewichtige Vorteile für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erzielt werden können (z.B.