Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998 gilt der Boden als fruchtbar, wenn er eine für seinen Standort typisch artenreiche, biologisch aktive Lebensgemeinschaft und typische Bodenstruktur sowie eine ungestörte Abbaufähigkeit aufweist.