gen des Terrains gehören – sind in der Landwirtschaftszone nur zugelassen, wenn sie eine hinreichend enge Verbindung zur landwirtschaftlichen Nutzung aufweisen und betriebsnotwendig sind. In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung oder der Bewirtschaftung naturnaher Flächen dienen (vgl. Art. 34 Abs. 1 RPV). Grundsätzlich steht Terrainveränderungen Art. 1 USG entgegen, wonach die Fruchtbarkeit des Bodens dauerhaft zu erhalten ist. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit.