Dem Beschwerdeführer 2 wird – wie dargelegt – in keiner Art und Weise verwehrt, Lernende ohne kantonale Subventionierung auszubilden (Erw. 2.5.2.). Eine allfällige Notwendigkeit der Berücksichtigung des Angebots des Beschwerdeführers 2 in der Berufszuteilungsplanung führt weiter ebenfalls nicht dazu, dass der Kanton über die Bezahlung der Ausbildungskosten das Angebot des Beschwerdeführers 2 subventionieren müsste (Erw. 2.7.2.3). (…) 2013 Gemeinderecht 525 III. Gemeinderecht