Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden. Wie bereits dargelegt, bestehen nämlich weder ein gesetzlicher noch ein vertraglicher Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf Zuweisung von Lernenden (Erw. 2). Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (…) ist ebenfalls nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer 2 vom Kanton die Bezahlung der Ausbildungskosten gemäss BFSV und damit eine Subventionierung verlangt. Dem Beschwerdeführer 2 wird – wie dargelegt – in keiner Art und Weise verwehrt, Lernende ohne kantonale Subventionierung auszubilden (Erw.