Streitigkeiten, welche verwaltungsrechtliche Verträge betreffen, beurteilt jedoch das Verwaltungsgericht im Klageverfahren i.S.v. § 60 ff. VRPG. Der Beschwerdeführer 2 will denn auch vom Regierungsrat eine in ein Feststellungsbegehren "verpackte" Leistungsklage auf Zuweisung von Lernenden beurteilt wissen. Damit bleibt kein Raum, um im vorliegenden Verfahren als Partei teilzunehmen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist damit nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden.