men Beschwerde zu führen (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrecht, 1983, S. 162). Das Rechtsverhältnis zwischen Kanton und Beschwerdeführer 2 gründet vielmehr auf der mit der SBBK geschlossenen Leistungsvereinbarung (vgl. vorne Erw. 2.5.2). Der Beschwerdeführer 2 versucht im Rahmen seiner Argumentation denn auch darzulegen, dass der Kanton mit seiner Weigerung der kostenpflichtigen Entsendungen von Lernenden an seine Schule die von ihm akzeptierte Leistungsvereinbarung verletze. Streitigkeiten, welche verwaltungsrechtliche Verträge betreffen, beurteilt jedoch das Verwaltungsgericht im Klageverfahren i.S.v.