Die Verfügung entfaltet über den konkreten Einzelfall hinaus keine Verbindlichkeit, auch wenn die Entscheidung durchaus präjudizielle Wirkung hat. Die angefochtene Verfügung berührt damit, da nur ein konkreter Einzelfall betroffen ist, kein schützenswertes eigenes Interesse des Beschwerdeführers 2. Praxisgemäss kommt Schulbetrieben in Fällen der hier vorliegenden Art nicht die Befugnis zu, bei abgelehnten Zuweisungen oder Kostenübernahmen von einzelnen Auszubildenden im eigenen Na- 524 Verwaltungsbehörden 2013