(…) 3. Beschwerde des Vereins H. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. In der angefochtenen Verfügung wird einzelfallweise eine Person einer Berufsschule zugewiesen. Die Verfügung entfaltet über den konkreten Einzelfall hinaus keine Verbindlichkeit, auch wenn die Entscheidung durchaus präjudizielle Wirkung hat.