Eine Ausnahmebewilligung ist für Lernende des Berufs Köchin/Koch in Lehrbetrieben vorzusehen, welche in der Nebensaison während mehreren Monaten geschlossen haben und deshalb die Lernenden nur während 35 Wochen pro Jahr ausbilden können. Eine Ausnahmebewilligung bedarf dabei mindestens der gänzlichen Schliessung eines Betriebes während längerer Zeit als vier Betriebsferienwochen. Der Regierungsrat knüpft damit an der alten, vom Bundesrat bzw. vom Bundesamt verbindlich verordneten Rechtslage an, der die interkantonalen Fachkurse nur für nicht ganzjährig geöffnete Saisonbetriebe obligatorisch erklärte (Erw. 2.5.1). (…) 3. Beschwerde des Vereins H. Gemäss § 42 Abs. 1 lit.