Der Regierungsrat anerkennt, dass der Beschwerdeführer 2 mit den von ihm angebotenen schulischen Blockkursen für nicht ganzjährig geöffnete Saisonbetriebe (insbesondere in den Tourismuskantonen) eine wichtige Dienstleistung erbringt. Das Angebot von Blockkursen ermöglicht nämlich Betrieben, welche in der Zwischensaison mehrere Wochen geschlossen sind und Lernende jährlich nur 35 Wochen ausbilden können, die Schaffung eines Lehrstellenangebots. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 (…) können jedoch nicht mit einem allenfalls bestehenden Saisonprivileg im Sinn von Anhang Ziff. II Abs. 2 L-GAV