2.5, 2.5 sowie 2.7.1 und 2.7.2) – weiterhin dem pflichtgemässen Ermessen des Kantons obliegt. Das kantonale Ermessen wird auch nicht durch die vom Bundesamt dem Beschwerdeführer 2 erteilte Betriebsbewilligung eingeschränkt, da das neue Bundesrecht darauf verzichtet, den Besuch und die Kostenübernahme von interkantonalen Angeboten zu regeln (Erw. 2.5.1). Der Regierungsrat anerkennt, dass der Beschwerdeführer 2 mit den von ihm angebotenen schulischen Blockkursen für nicht ganzjährig geöffnete Saisonbetriebe (insbesondere in den Tourismuskantonen) eine wichtige Dienstleistung erbringt.