Eine freie Schulortswahl der Lernenden besteht damit nicht. Das Departement kann jedoch einzelne Lernende einem von der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort zuweisen (§ 19 Abs. 3 GBW). Wie bereits erwähnt übernimmt der Beschwerdeführer 2 im Rahmen der geschlossenen Leistungsvereinbarung eine öffentliche Aufgabe, wobei die Zuweisung von Lernenden an den Beschwerdeführer 2 – mangels anderweitiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelung (Erw. 2.5, 2.5 sowie 2.7.1 und 2.7.2) – weiterhin dem pflichtgemässen Ermessen des Kantons obliegt.