Klar festzuhalten gilt es, dass Lernenden ohne wenn und aber das Recht zugestanden wird, die Schule des Beschwerdeführers 2 zu besuchen, wenn die Kostentragung geregelt ist (Erw. 2.5.2). Eine Berücksichtigung solcher, wohl nur vereinzelt auftretender Fälle in der Berufszuteilungsplanung kann unterbleiben. 2.7.3 § 19 Abs. 1 GBW legt fest, dass für die Schulortszuteilung von Lernenden im obligatorischen beruflichen Unterricht Lehrort, Berufszuteilungsplanung oder interkantonale Vereinbarungen massgebend sind. Eine freie Schulortswahl der Lernenden besteht damit nicht.