Sie ist jedoch von der Unterstützung und Leistung allfälliger Kostenbeiträge an privatrechtlich organisierte Schulen zu unterscheiden. Eine Pflicht, privatrechtlich organisierte Schulen zu subventionieren, besteht nämlich nicht, sofern diese kein von den Kantonen obligatorisch zu schaffendes Angebot in deren Auftrag zur Verfügung stellen (Botschaft 00.072, a.a.O., BBl 2000 S. 5703 und 5750). Der Umstand der nicht ganzjährigen Öffnung eines Lehrbetriebes kann immerhin im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung i.S.v. § 19 Abs. 3 GBW für einen von der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort angemessen berücksichtigt werden (vgl. dazu Erw.