Da der Kanton Aargau aber kein typischer Tourismuskanton ist und damit Saisonbetriebe, welche nicht ganzjährig geöffnet haben, selten vorkommen, bedarf es nicht zwingend einer Berücksichtigung des Angebots des Beschwerdeführers 2 in der Berufszuteilungsplanung. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Berufszuteilungsplanung ein Planungsinstrument des Kantons darstellt, das obligatorische Angebot von Berufsfachschulen bedarfsgerecht zu bestimmen (Art. 22 Abs. 1 BBG) und Überkapazitäten zu vermeiden. Sie ist jedoch von der Unterstützung und Leistung allfälliger Kostenbeiträge an privatrechtlich organisierte Schulen zu unterscheiden.