für obligatorisch erklärt wurde (vgl. dazu Erw. 2.5.1). Bis ins Jahr 1996 bestand damit ein durchsetzbarer Anspruch für Lernende von Saisonbetrieben, die Schule des Beschwerdeführers 2 bzw. dessen Rechtsvorgängers besuchen zu können. Da der Kanton Aargau aber kein typischer Tourismuskanton ist und damit Saisonbetriebe, welche nicht ganzjährig geöffnet haben, selten vorkommen, bedarf es nicht zwingend einer Berücksichtigung des Angebots des Beschwerdeführers 2 in der Berufszuteilungsplanung.