seiner Berufszuteilungsplanung dem Beschwerdeführer 2 zuweisen kann. 2.7.2.3 Bezüglich der weiteren – vom Beschwerdeführer 2 angebotenen – schulischen Ausbildungsgänge ist grundsätzlich festzuhalten, dass das kantonale Angebot mit den beiden Berufsfachschulen Aarau und Baden eine genügende Abdeckung gewährleistet und es deshalb aus geografischer Sicht keiner Berücksichtigung der Schule des Beschwerdeführers 2 in der Berufszuteilungsplanung bedarf.