Der Regierungsrat berücksichtigt nämlich nur "namentlich" die in der kantonalen Richtplanung festgelegten Berufsfachschulstandorte (§ 14 Abs. 2 GBW). Es ist aber noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Kanton dem Beschwerdeführer 2 im Rahmen der geschlossenen Leistungsvereinbarung keine Zusicherung abgab, ihm eine bestimmte Zahl von Lernenden zuzuweisen. Er trat der Vereinbarung klarerweise ohne Übernahme einer Entsendeverpflichtung bei und verpflichtete sich lediglich, sich bei der Entsendung von Lernenden an die in der Leistungsvereinbarung festgelegten Rahmenbedingungen zu halten (Erw. 2.7.1). 2.7.2.2