Insoweit steht es dem Regierungsrat – entgegen der vom BKS vertretenen Ansicht – ohne weiteres zu, den Beschwerdeführer 2 in seiner Berufszuteilungsplanung zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 2 GBW). Die Tatsache, dass die Schule des Beschwerdeführers 2 privatrechtlich organisiert ist und ihren Sitz nicht im Kanton hat, schliesst eine Berücksichtigung in der Berufszuteilungsplanung nicht aus. Der Regierungsrat berücksichtigt nämlich nur "namentlich" die in der kantonalen Richtplanung festgelegten Berufsfachschulstandorte (§ 14 Abs. 2 GBW).