Mit dem Beitritt zur Leistungsvereinbarung zwischen SBBK und dem Beschwerdeführer 2 anerkennt der Kanton, dass die Schulung von Lernenden der Berufe Köchin/Koch EFZ, Küchenangestellte/Küchenangestellter EBA und Systemgastronomiefachfrau/ Systemgastronomiefachmann EFZ durch den Beschwerdeführer 2 erfolgen darf und dass er dem Beschwerdeführer 2 entsprechend Lernende zuweisen kann. Insoweit steht es dem Regierungsrat – entgegen der vom BKS vertretenen Ansicht – ohne weiteres zu, den Beschwerdeführer 2 in seiner Berufszuteilungsplanung zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 2 GBW).