2.7.2 2.7.2.1 Mit einer Leistungsvereinbarung können vom Staat zu erbringende Verwaltungsobliegenheiten übertragen werden (§ 93 Abs. 3 KV). Mit dem Beitritt zur Leistungsvereinbarung zwischen SBBK und dem Beschwerdeführer 2 anerkennt der Kanton, dass die Schulung von Lernenden der Berufe Köchin/Koch EFZ, Küchenangestellte/Küchenangestellter EBA und Systemgastronomiefachfrau/ Systemgastronomiefachmann EFZ durch den Beschwerdeführer 2 erfolgen darf und dass er dem Beschwerdeführer 2 entsprechend Lernende zuweisen kann.