Aus der Zustimmung des Kantons zur Leistungsvereinbarung folgt in rechtlicher Hinsicht aber keine Verpflichtung, Lernende an die Schule des Beschwerdeführers 2 zu entsenden. Der Akt der Entsendung und damit der Leistung einer Kostengutsprache bleibt gemäss Wortlaut der kantonalen Zustimmung und in Übereinstimmung mit der BFSV (Erw. 2.6) weiterhin im pflichtgemässen Ermessen des Kantons (vgl. dazu Erw. 2.7.2 und 2.7.3). Die Leistungsvereinbarung selber statuiert nämlich keine freie Schulortswahl und enthält auch keine vertragliche Klausel zur Übernahme der Kosten eines allfällig frei gewählten auswärtigen Schulbesuchs (…).