2.7 Leistungsvereinbarung, Berufszuteilungsplanung und innerkantonale Verpflichtung zur Kostenübernahme 2.7.1 Zwischen der SBBK und dem Beschwerdeführer 2 besteht eine Leistungsvereinbarung, welcher der Kanton Aargau am 6. Juni 2012 zustimmte. Mit seiner Zustimmung akzeptiert der Kanton, sich "bei der Entsendung von Lernenden an die in der Leistungsvereinbarung festgelegten Rahmenbedingungen zu halten und die verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen" (…). Aus der Zustimmung des Kantons zur Leistungsvereinbarung folgt in rechtlicher Hinsicht aber keine Verpflichtung, Lernende an die Schule des Beschwerdeführers 2 zu entsenden.