4 Abs. 1 BFSV). Geregelt wird damit nur, wie viel bezahlt werden muss, falls der Kanton eine Zuweisung vornimmt und damit eine Kostengutsprache leistet. Ob der Kanton eine Kostengutsprache abgeben will, wird nicht durch die BFSV geregelt und liegt weiterhin in seinem pflichtgemässen Ermessen. Die BFSV führt damit gerade keine freie Schulortswahl der Lernenden ein. 2.7 Leistungsvereinbarung, Berufszuteilungsplanung und innerkantonale Verpflichtung zur Kostenübernahme 2.7.1 Zwischen der SBBK und dem Beschwerdeführer 2 besteht eine Leistungsvereinbarung, welcher der Kanton Aargau am 6. Juni 2012 zustimmte.