Eine solche Verpflichtung kann – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers 1 – nicht aus der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 abgeleitet werden. Die BFSV bestimmt nämlich nicht, welcher Einzelperson der Kanton aus welchem Grund die Kosten für einen ausserkantonalen Schulbesuch zu bezahlen hat, sondern legt lediglich fest, welche Beiträge der Kanton bei effektiver Zuweisung zu einer auswärtigen Schule entrichten muss (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 BFSV).