Interkantonale Verpflichtung zur Kostenübernahme Damit bleibt zu beurteilen, ob im interkantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage besteht, die den Kanton verpflichten würde, dem Beschwerdeführer 2 die Kosten für die Schulung von Auszubildenden des Betriebs des Beschwerdeführers 1 zu erstatten. 2013 Berufsbildung 519