11 Abs. 1 BBV). Auszubildenden steht es damit ohne weiteres zu, anstatt die unentgeltlich angebotene Berufsfachschule gemäss Berufszuteilungsplanung des Kantons die Schule des Beschwerdeführers 2 zu besuchen, falls dieser der Aufnahme zustimmt oder (gesetzlich oder vertraglich) zur Aufnahme verpflichtet ist. Von Bundesrechts wegen nicht vorgeschrieben ist dagegen eine kantonale Finanzierung des Angebots des Beschwerdeführers 2 durch Übernahme der Kosten. 2.6 Interkantonale Verpflichtung zur Kostenübernahme