Das Bundesamt nimmt insoweit keine den Kantonen obliegende Interessenabwägung vor und schränkt die Kantone nicht ein, restriktive Voraussetzungen für den zu subventionierenden Besuch interkantonaler Fachkurse vorzusehen. Unter dem Aspekt der bundesgesetzlich garantierten Unentgeltlichkeit des Berufsschulunterrichtes steht es damit den Kantonen frei, ob und in welchen Umfang sie Lernenden Blockkurse anbieten und unter welchen Umständen sie die Kosten für den Besuch von Schulen, welche Blockkurse anbieten, mit eigenen Beiträgen unterstützen wollen. 2.5.2