Köchin vom 23. Februar 1996 (Ausbildungsreglement 1996) änderte sich die Rechtslage. Das Bundesamt verzichtete nämlich gänzlich darauf, die interkantonalen Fachkurse in der Gastronomiebranche obligatorisch zu erklären und regelte insoweit neu, dass der Kanton die Bewilligung für den Besuch der interkantonalen Fachkurse erteilt (Art. 2 Abs. 6 Ausbildungsreglement 1996) und über die Übernahme der Kosten befindet. Dasselbe gilt unter der für die Ausbildung im vorliegenden Fall massgeblichen Bildungsverordnung (Art. 9 der Verordnung des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie über die berufliche Grundbildung Köchin/Koch mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, EFZ, vom 5. Mai