Die in Art. 22 Abs. 2 BBG geregelte Unentgeltlichkeit der Berufsfachschulen bezieht sich auf das vom Kanton zur Verfügung zu stellende obligatorische Angebot; nicht erfasst werden dabei über das Grundangebot hinausgehende Leistungen der Berufsschulen (vgl. dazu auch die Botschaft Nr. 00.072 des Bundesrats zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 6. September 2000, BBI 2000 S. 5753). Interkantonale Fachkurse haben in der Schweiz eine lange Tradition.