Das Bundesgesetz verpflichtet in erster Linie die Kantone im Bereich der beruflichen Grundbildung, eine ausreichende Anzahl von Berufsfachschulen zur Verfügung zu stellen, welche von den Berufslernenden obligatorisch zu besuchen und für sie unentgeltlich sind. Regelungen zur organisatorischen Ausgestaltung und zur zeitlichen Aufteilung der Bildungsanteile werden nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit in der entsprechenden Bildungsverordnung bestimmt (Art. 16 Abs. 3 BBG). Die in Art. 22 Abs. 2 BBG geregelte Unentgeltlichkeit der Berufsfachschulen bezieht sich auf das vom Kanton zur Verfügung zu stellende obligatorische Angebot;