22 Abs. 2 BBG). Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation bewilligt auf Antrag der Berufsverbände die Durchführung von interkantonalen Fachkursen, wenn dadurch das Bildungsziel besser erreicht und die Bildungsbereitschaft der Lehrbetriebe positiv beeinflusst wird, keine übermässigen Kosten erwachsen und für die Teilnehmenden keine erheblichen Nachteile entstehen (Art. 22 Abs. 5 BBG). Das Bundesgesetz verpflichtet in erster Linie die Kantone im Bereich der beruflichen Grundbildung, eine ausreichende Anzahl von Berufsfachschulen zur Verfügung zu stellen, welche von den Berufslernenden obligatorisch zu besuchen und für sie unentgeltlich sind.