Schulortszuteilung gemäss § 19 Abs. 1 GBW beachten müsse (…). Eventualiter führt der Beschwerdeführer 1 aus, dass auch wichtige Gründe i.S.v. § 19 Abs. 3 GBW für den auswärtigen Schulbesuch vorliegen würden. Ein wichtiger Grund sei auf Grund der dem Beschwerdeführer 2 erteilten Bewilligung des Bundesamtes jederzeit gegeben und dürfe vom Kanton nicht erneut geprüft werden. Weiter 516 Verwaltungsbehörden 2013