Eine Berücksichtigung des Angebots des Beschwerdeführers 2 in der kantonalen Berufszuteilungsplanung müsse auch gemäss § 14 Abs. 2 GBW erfolgen, da der Bedarf am Blockschulunterricht in touristischen Branchen nicht unterschätzt werden dürfe. Ausser Acht gelassen worden sei zudem, dass die Berufszuteilungsplanung interkantonale Vereinbarungen berücksichtigen müsse. Mit dem Abschluss der Leistungsvereinbarung anerkenne der Regierungsrat die Schule des Beschwerdeführers 2 als Bildungseinrichtung, betraue sie mit einem Bildungsauftrag und bekunde seine Absicht, Lernende durch sie ausbilden zu lassen. Es liege folglich eine interkantonale Vereinbarung vor, die der Regierungsrat bei der