Weiter legt der Beschwerdeführer 1 dar, dass der Beschwerdeführer 2 mit der Schweizerischen Berufsbil- dungsämter-Konferenz (SBBK) eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen habe, welcher der Kanton Aargau beigetreten sei. Der Regierungsrat hätte deshalb die Schule des Beschwerdeführers 2 in seiner Berufszuteilungsplanung gemäss § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 berücksichtigen müssen. Eine Berücksichtigung des Angebots des Beschwerdeführers 2 in der kantonalen Berufszuteilungsplanung müsse auch gemäss § 14 Abs. 2 GBW erfolgen, da der Bedarf am Blockschulunterricht in touristischen Branchen nicht unterschätzt werden dürfe.