Er werde auf Dauer keine Lernenden mehr ausbilden können, wenn diese nicht das mit seinen Mitgliederbeiträgen zur Verfügung gestellte Angebot des Beschwerdeführers 2 (schulische Grundbildung in Blockkursen) nutzen könnten. Es mache nämlich keinen Sinn, dass die Lernenden in der Hochsaison wöchentlich ein bis zwei Tage zur Schule gehen und im Winter im Betrieb des Beschwerdeführers 1 sich die Beine in den Bauch stehen würden resp. zwangsbeurlaubt werden müssten. Weiter legt der Beschwerdeführer 1 dar, dass der Beschwerdeführer 2 mit der Schweizerischen Berufsbil- dungsämter-Konferenz (SBBK) eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen habe, welcher der Kanton Aargau beigetreten sei.