Der Beschwerdeführer 1 führt zusammengefasst aus, dass sein Betrieb starken saisonalen Schwankungen unterliege und er vom Saisonprivileg gemäss Landesgesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) profitiere. Als Mitglied des Arbeitgeberverbandes G. finanziere er die vom Berufsverband organisierten interkantonalen Fachkurse mit. Er werde auf Dauer keine Lernenden mehr ausbilden können, wenn diese nicht das mit seinen Mitgliederbeiträgen zur Verfügung gestellte Angebot des Beschwerdeführers 2 (schulische Grundbildung in Blockkursen) nutzen könnten.