Kein eigenes schützenswertes Interesse hat der Beschwerdeführer 1 demgegenüber an der beantragten Feststellung der obligatorischen Zuweisung von Lernenden auf Antrag des Lehrbetriebes oder der Lernenden an die Berufsfachschule des Beschwerdeführers 2 (Beschwerde 1, Antrag 2, S. 2). Auf Antrag 2 der Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden. Ein schützenswertes Interesse für den Lehrbetrieb besteht aber nur insoweit und solange, als die lernende Person ausdrücklich oder stillschweigend mit der Absolvierung des Schulunterrichts in Blockkursen einverstanden ist.