Im vorliegenden Kontext geht es allerdings nicht ausschliesslich um diese geografische Schulortzuweisung, sondern um die Absolvierung des Berufsschulunterrichts in Blockkursen. Insoweit hat der Beschwerdeführer 1 wegen der geltend gemachten saisonal unterschiedlichen Auslastung seines Betriebes ein eigenes schützenswertes Interesse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide. Kein eigenes schützenswertes Interesse hat der Beschwerdeführer 1 demgegenüber an der beantragten Feststellung der obligatorischen Zuweisung von Lernenden auf Antrag des Lehrbetriebes oder der Lernenden an die Berufsfachschule des Beschwerdeführers 2 (Beschwerde 1, Antrag 2, S. 2).