Grundsätzlich haben Lehrbetriebe kein schützenwertes eigenes Interesse daran mitzubestimmen, wo eine lernende Person die Berufsfachschule besucht. Im vorliegenden Kontext geht es allerdings nicht ausschliesslich um diese geografische Schulortzuweisung, sondern um die Absolvierung des Berufsschulunterrichts in Blockkursen. Insoweit hat der Beschwerdeführer 1 wegen der geltend gemachten saisonal unterschiedlichen Auslastung seines Betriebes ein eigenes schützenswertes Interesse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide.