99 Schulortszuweisung - Lehrbetriebe haben nur ausnahmsweise ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Mitbestimmung des Schulortes ihrer Berufslernenden. Ein solches besteht, wenn die Art der Ausgestaltung des Unterrichts (Blockkurse oder wöchentlicher Unterricht) im Streit steht (Erw. 2.1). - Blockkurse gehören nicht zum obligatorisch von den Kantonen zu erbringenden Berufsschulunterricht (Erw. 2.5.1). - Eine Pflicht zur Übernahme der Kosten von Blockkursen sieht das interkantonale Recht nicht vor (Erw. 2.6).