2013 Berufsbildung 513 II. Berufsbildung 99 Schulortszuweisung - Lehrbetriebe haben nur ausnahmsweise ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Mitbestimmung des Schulortes ihrer Berufslernen- den. Ein solches besteht, wenn die Art der Ausgestaltung des Unter- richts (Blockkurse oder wöchentlicher Unterricht) im Streit steht (Erw. 2.1). - Blockkurse gehören nicht zum obligatorisch von den Kantonen zu erbringenden Berufsschulunterricht (Erw. 2.5.1). - Eine Pflicht zur Übernahme der Kosten von Blockkursen sieht das interkantonale Recht nicht vor (Erw. 2.6). - Eine Ausnahmebewilligung für den Besuch von Blockkursen kann nur bei nicht ganzjährig geöffneten Saisonbetrieben (mehrmonatige Schliessung) erteilt werden (Erw. 2.7.3). - Die nicht berücksichtigte Berufsschule hat kein eigenes schützens- wertes Interesse an der Zuweisung einer bestimmten Berufslernen- den (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 1. Mai 2013 i.S. W.N. und Ver- ein H. gegen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (Ab- teilung Berufsbildung und Mittelschule) (RRB-Nr. 2013-000481). Sachverhalt Die Berufslernende T.F. und ihr Lehrmeister W.N. ersuchten das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) um Bewilligung des Besuchs der interkantonalen Berufsfachschule in Blockkursen beim Verein H. Gegen den abweisenden Entscheid führten sowohl der Lehrmeister W.N. (Beschwerdeführer 1) als auch der Verein H. (Be- schwerdeführer 2) Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Der 514 Verwaltungsbehörden 2013 Regierungsrat wies die Beschwerde von W.N. ab, soweit er darauf eintrat. Auf die Beschwerde des Vereins H. trat er nicht ein. Aus den Erwägungen 2. Beschwerde von W.N. 2.1 Legitimation Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Än- derung des Entscheids hat. Grundsätzlich haben Lehrbetriebe kein schützenwertes eigenes Interesse daran mitzubestimmen, wo eine lernende Person die Be- rufsfachschule besucht. Im vorliegenden Kontext geht es allerdings nicht ausschliesslich um diese geografische Schulortzuweisung, son- dern um die Absolvierung des Berufsschulunterrichts in Blockkur- sen. Insoweit hat der Beschwerdeführer 1 wegen der geltend ge- machten saisonal unterschiedlichen Auslastung seines Betriebes ein eigenes schützenswertes Interesse an der Aufhebung der vorinstanz- lichen Entscheide. Kein eigenes schützenswertes Interesse hat der Beschwerdeführer 1 demgegenüber an der beantragten Feststellung der obligatorischen Zuweisung von Lernenden auf Antrag des Lehr- betriebes oder der Lernenden an die Berufsfachschule des Beschwer- deführers 2 (Beschwerde 1, Antrag 2, S. 2). Auf Antrag 2 der Be- schwerde kann damit nicht eingetreten werden. Ein schützenswertes Interesse für den Lehrbetrieb besteht aber nur insoweit und solange, als die lernende Person ausdrücklich oder stillschweigend mit der Absolvierung des Schulunterrichts in Block- kursen einverstanden ist. Da T.R. auf dem Lehrvertrag sinngemäss und im Rahmen ihrer Stellungnahme ausdrücklich bestätigt hat, dass sie gerne den Schulunterricht in Blockkursen besuchen würde (unda- tierte Stellungnahme), ist auf die Beschwerde 1 im Übrigen grund- sätzlich einzutreten. (…) 2.4 Materielle Rügen des Beschwerdeführers 1 2013 Berufsbildung 515 Der Beschwerdeführer 1 führt zusammengefasst aus, dass sein Betrieb starken saisonalen Schwankungen unterliege und er vom Sai- sonprivileg gemäss Landesgesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) profitiere. Als Mitglied des Arbeitgeberverbandes G. finan- ziere er die vom Berufsverband organisierten interkantonalen Fach- kurse mit. Er werde auf Dauer keine Lernenden mehr ausbilden kön- nen, wenn diese nicht das mit seinen Mitgliederbeiträgen zur Verfü- gung gestellte Angebot des Beschwerdeführers 2 (schulische Grund- bildung in Blockkursen) nutzen könnten. Es mache nämlich keinen Sinn, dass die Lernenden in der Hochsaison wöchentlich ein bis zwei Tage zur Schule gehen und im Winter im Betrieb des Beschwerde- führers 1 sich die Beine in den Bauch stehen würden resp. zwangs- beurlaubt werden müssten. Weiter legt der Beschwerdeführer 1 dar, dass der Beschwerdeführer 2 mit der Schweizerischen Berufsbil- dungsämter-Konferenz (SBBK) eine Leistungsvereinbarung abge- schlossen habe, welcher der Kanton Aargau beigetreten sei. Der Re- gierungsrat hätte deshalb die Schule des Beschwerdeführers 2 in seiner Berufszuteilungsplanung gemäss § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 be- rücksichtigen müssen. Eine Berücksichtigung des Angebots des Be- schwerdeführers 2 in der kantonalen Berufszuteilungsplanung müsse auch gemäss § 14 Abs. 2 GBW erfolgen, da der Bedarf am Block- schulunterricht in touristischen Branchen nicht unterschätzt werden dürfe. Ausser Acht gelassen worden sei zudem, dass die Berufs- zuteilungsplanung interkantonale Vereinbarungen berücksichtigen müsse. Mit dem Abschluss der Leistungsvereinbarung anerkenne der Regierungsrat die Schule des Beschwerdeführers 2 als Bildungsein- richtung, betraue sie mit einem Bildungsauftrag und bekunde seine Absicht, Lernende durch sie ausbilden zu lassen. Es liege folglich eine interkantonale Vereinbarung vor, die der Regierungsrat bei der Schulortszuteilung gemäss § 19 Abs. 1 GBW beachten müsse (…). Eventualiter führt der Beschwerdeführer 1 aus, dass auch wich- tige Gründe i.S.v. § 19 Abs. 3 GBW für den auswärtigen Schulbe- such vorliegen würden. Ein wichtiger Grund sei auf Grund der dem Beschwerdeführer 2 erteilten Bewilligung des Bundesamtes jederzeit gegeben und dürfe vom Kanton nicht erneut geprüft werden. Weiter 516 Verwaltungsbehörden 2013 macht der Beschwerdeführer 1 geltend, dass ein Lehrbetrieb mit star- ken saisonalen Schwankungen darauf angewiesen sei, seine Lernen- den in einen Blockunterricht zu schicken. Weiter habe der Beschwer- deführer 2 gestützt auf der mit dem Kanton geschlossenen Leistungs- vereinbarung nach Treu und Glauben auch Anspruch darauf, dass ihm Lernende zugewiesen würden (...). 2.5 Unentgeltlichkeit des Berufsschulunterrichts 2.5.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 BBG werden die Kantone verpflichtet, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsfachschulen zu sorgen. Der obligatorische Unterricht an den Berufsfachschulen ist unent- geltlich (Art. 22 Abs. 2 BBG). Das Staatssekretariat für Bildung, For- schung und Innovation bewilligt auf Antrag der Berufsverbände die Durchführung von interkantonalen Fachkursen, wenn dadurch das Bildungsziel besser erreicht und die Bildungsbereitschaft der Lehr- betriebe positiv beeinflusst wird, keine übermässigen Kosten er- wachsen und für die Teilnehmenden keine erheblichen Nachteile ent- stehen (Art. 22 Abs. 5 BBG). Das Bundesgesetz verpflichtet in erster Linie die Kantone im Bereich der beruflichen Grundbildung, eine ausreichende Anzahl von Berufsfachschulen zur Verfügung zu stellen, welche von den Berufs- lernenden obligatorisch zu besuchen und für sie unentgeltlich sind. Regelungen zur organisatorischen Ausgestaltung und zur zeitlichen Aufteilung der Bildungsanteile werden nach den Ansprüchen der Be- rufstätigkeit in der entsprechenden Bildungsverordnung bestimmt (Art. 16 Abs. 3 BBG). Die in Art. 22 Abs. 2 BBG geregelte Unent- geltlichkeit der Berufsfachschulen bezieht sich auf das vom Kanton zur Verfügung zu stellende obligatorische Angebot; nicht erfasst wer- den dabei über das Grundangebot hinausgehende Leistungen der Be- rufsschulen (vgl. dazu auch die Botschaft Nr. 00.072 des Bundesrats zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 6. Sep- tember 2000, BBI 2000 S. 5753). Interkantonale Fachkurse haben in der Schweiz eine lange Tra- dition. Bereits das Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung vom 26. Juni 1930 (fortan: aBbA) sah vor, dass die schulische Berufs- bildung im Rahmen von interkantonalen Fachkursen absolviert wer- 2013 Berufsbildung 517 den kann. Bis zum Erlass des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 konnte das zuständige Bundesamt den Besuch von interkantonalen Fachkursen für alle oder für bestimmte Fächer obligatorisch erklären (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 und Art. 28 Abs. 3 aBbA). Bezüglich Berufe im Gast- und Ho- telgewerbe machte das Bundesamt davon auch Gebrauch und be- stimmte im Jahr 1959 erstmals, dass der Besuch der interkantonalen Fachkurse für Koch- und Kellnerlehrlinge in Saisonbetrieben des Gastgewerbes obligatorisch sei. Weiter konnten die kantonalen Be- hörden auch Koch- und Kellnerlehrlinge von abgelegenen Ganzjah- resbetrieben den Fachkursen zuweisen (Art. 3 Abs. 1 und 5 des Re- glements über die interkantonalen Fachkurse für Koch- und Kellner- lehrlinge vom 29. August 1959). Dieses Reglement wurde allerdings per 1. März 1974 aufgehoben und als separater Teil in das Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Kochs vom 28. Januar 1974 integriert. Mit dem Inkrafttreten des Nachfolge-Reglements über die Ausbildung und die Lehrabschluss- prüfung im Beruf Koch/Köchin vom 23. Februar 1996 (Ausbildungs- reglement 1996) änderte sich die Rechtslage. Das Bundesamt ver- zichtete nämlich gänzlich darauf, die interkantonalen Fachkurse in der Gastronomiebranche obligatorisch zu erklären und regelte inso- weit neu, dass der Kanton die Bewilligung für den Besuch der inter- kantonalen Fachkurse erteilt (Art. 2 Abs. 6 Ausbildungsreglement 1996) und über die Übernahme der Kosten befindet. Dasselbe gilt unter der für die Ausbildung im vorliegenden Fall massgeblichen Bildungsverordnung (Art. 9 der Verordnung des Bundesamts für Be- rufsbildung und Technologie über die berufliche Grundbildung Kö- chin/Koch mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, EFZ, vom 5. Mai 2009). Das Bundesamt bewilligt auf Antrag der Berufsverbände ge- mäss Art. 22 Abs. 5 BBG die Durchführung (nicht aber den Besuch) interkantonaler Fachkurse. Das Bundesrecht verlangt aber von den Kantonen in organisatorischer Hinsicht kein Angebot von Blockkur- sen für Saisonbetriebe. Kantone sind weiter auch nicht verpflichtet, solche nicht obligatorische, private Angebote zu subventionieren (Botschaft 00.072, a.a.O., BBl 2000 S. 5703 und 5750). 518 Verwaltungsbehörden 2013 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass nach heutiger Rechtslage interkantonale Fachkurse nicht zum obligatori- schen Angebot der Berufsbildung gehören und es in der Kompetenz der Kantone liegt, ein solches Angebot zur Verfügung zu stellen und vollziehende Regelungen über die Bewilligung des Besuchs von in- terkantonalen Fachkursen zu erlassen. Das Bundesamt nimmt inso- weit keine den Kantonen obliegende Interessenabwägung vor und schränkt die Kantone nicht ein, restriktive Voraussetzungen für den zu subventionierenden Besuch interkantonaler Fachkurse vorzuse- hen. Unter dem Aspekt der bundesgesetzlich garantierten Unentgelt- lichkeit des Berufsschulunterrichtes steht es damit den Kantonen frei, ob und in welchen Umfang sie Lernenden Blockkurse anbieten und unter welchen Umständen sie die Kosten für den Besuch von Schu- len, welche Blockkurse anbieten, mit eigenen Beiträgen unterstützen wollen. 2.5.2 Der Beschwerdeführer 2 bietet die obligatorische schulische Grundbildung für die Kochausbildung im Rahmen von Blockkursen an und zwischen der SBBK und dem Beschwerdeführer 2 besteht eine Leistungsvereinbarung über dieses Angebot. Der Beschwerde- führer 2 verfügt weiter – eigenen Angaben zu Folge – über die not- wendige Bewilligung des Bundes i.S.v. Art. 23 Abs. 5 BBG und wird auch ordentlich beaufsichtigt (Art. 24 Abs. 1 BBG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BBV). Auszubildenden steht es damit ohne weiteres zu, anstatt die un- entgeltlich angebotene Berufsfachschule gemäss Berufszuteilungs- planung des Kantons die Schule des Beschwerdeführers 2 zu besu- chen, falls dieser der Aufnahme zustimmt oder (gesetzlich oder ver- traglich) zur Aufnahme verpflichtet ist. Von Bundesrechts wegen nicht vorgeschrieben ist dagegen eine kantonale Finanzierung des Angebots des Beschwerdeführers 2 durch Übernahme der Kosten. 2.6 Interkantonale Verpflichtung zur Kostenübernahme Damit bleibt zu beurteilen, ob im interkantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage besteht, die den Kanton verpflichten würde, dem Beschwerdeführer 2 die Kosten für die Schulung von Auszubil- denden des Betriebs des Beschwerdeführers 1 zu erstatten. 2013 Berufsbildung 519 Eine solche Verpflichtung kann – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers 1 – nicht aus der Interkantonalen Vereinba- rung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 abgeleitet werden. Die BFSV bestimmt nämlich nicht, welcher Einzelperson der Kanton aus welchem Grund die Kosten für einen ausserkantonalen Schulbesuch zu bezahlen hat, sondern legt lediglich fest, welche Beiträge der Kanton bei effektiver Zuweisung zu einer auswärtigen Schule entrichten muss (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 BFSV). Geregelt wird damit nur, wie viel bezahlt werden muss, falls der Kanton eine Zuweisung vornimmt und damit eine Kostengutsprache leistet. Ob der Kanton eine Kostengutsprache abgeben will, wird nicht durch die BFSV geregelt und liegt weiterhin in seinem pflichtgemässen Ermessen. Die BFSV führt damit gerade keine freie Schulortswahl der Lernenden ein. 2.7 Leistungsvereinbarung, Berufszuteilungsplanung und inner- kantonale Verpflichtung zur Kostenübernahme 2.7.1 Zwischen der SBBK und dem Beschwerdeführer 2 besteht eine Leistungsvereinbarung, welcher der Kanton Aargau am 6. Juni 2012 zustimmte. Mit seiner Zustimmung akzeptiert der Kanton, sich "bei der Entsendung von Lernenden an die in der Leistungsvereinbarung festgelegten Rahmenbedingungen zu halten und die verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen" (…). Aus der Zustimmung des Kantons zur Leistungsvereinbarung folgt in rechtlicher Hinsicht aber keine Verpflichtung, Lernende an die Schule des Beschwerdeführers 2 zu entsenden. Der Akt der Ent- sendung und damit der Leistung einer Kostengutsprache bleibt ge- mäss Wortlaut der kantonalen Zustimmung und in Übereinstimmung mit der BFSV (Erw. 2.6) weiterhin im pflichtgemässen Ermessen des Kantons (vgl. dazu Erw. 2.7.2 und 2.7.3). Die Leistungsvereinbarung selber statuiert nämlich keine freie Schulortswahl und enthält auch keine vertragliche Klausel zur Übernahme der Kosten eines allfällig frei gewählten auswärtigen Schulbesuchs (…). 520 Verwaltungsbehörden 2013 2.7.2 2.7.2.1 Mit einer Leistungsvereinbarung können vom Staat zu er- bringende Verwaltungsobliegenheiten übertragen werden (§ 93 Abs. 3 KV). Mit dem Beitritt zur Leistungsvereinbarung zwischen SBBK und dem Beschwerdeführer 2 anerkennt der Kanton, dass die Schulung von Lernenden der Berufe Köchin/Koch EFZ, Küchenan- gestellte/Küchenangestellter EBA und Systemgastronomiefachfrau/ Systemgastronomiefachmann EFZ durch den Beschwerdeführer 2 er- folgen darf und dass er dem Beschwerdeführer 2 entsprechend Lern- ende zuweisen kann. Insoweit steht es dem Regierungsrat – entgegen der vom BKS vertretenen Ansicht – ohne weiteres zu, den Beschwer- deführer 2 in seiner Berufszuteilungsplanung zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 2 GBW). Die Tatsache, dass die Schule des Beschwerde- führers 2 privatrechtlich organisiert ist und ihren Sitz nicht im Kan- ton hat, schliesst eine Berücksichtigung in der Berufszuteilungs- planung nicht aus. Der Regierungsrat berücksichtigt nämlich nur "na- mentlich" die in der kantonalen Richtplanung festgelegten Berufs- fachschulstandorte (§ 14 Abs. 2 GBW). Es ist aber noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Kanton dem Beschwerdeführer 2 im Rahmen der geschlossenen Leistungs- vereinbarung keine Zusicherung abgab, ihm eine bestimmte Zahl von Lernenden zuzuweisen. Er trat der Vereinbarung klarerweise ohne Übernahme einer Entsendeverpflichtung bei und verpflichtete sich lediglich, sich bei der Entsendung von Lernenden an die in der Leis- tungsvereinbarung festgelegten Rahmenbedingungen zu halten (Erw. 2.7.1). 2.7.2.2 Das BKS legt dar, dass der Kanton der Leistungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer 2 zustimmte, da er die schulische Grund- bildung für den Beruf Systemgastronomiefachfrau/Systemgastrono- miefachmann EFZ nicht selber anbietet und der Beschwerdeführer 2 als schweizweit einzige Schule diesen Ausbildungsgang führt (…). Konsequenz davon ist selbstverständlich auch, dass der Regierungs- rat gestützt auf die Leistungsvereinbarung die Lernenden des Berufs Systemgastronomiefachfrau/Systemgastronomiefachmann EFZ in 2013 Berufsbildung 521 seiner Berufszuteilungsplanung dem Beschwerdeführer 2 zuweisen kann. 2.7.2.3 Bezüglich der weiteren – vom Beschwerdeführer 2 angebotenen – schulischen Ausbildungsgänge ist grundsätzlich festzuhalten, dass das kantonale Angebot mit den beiden Berufsfachschulen Aarau und Baden eine genügende Abdeckung gewährleistet und es deshalb aus geografischer Sicht keiner Berücksichtigung der Schule des Be- schwerdeführers 2 in der Berufszuteilungsplanung bedarf. Nicht aus- ser Acht zu lassen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer 2 mit den von ihm angebotenen Blockkursen ein auf die Bedürfnisse von Sai- sonbetrieben ausgerichtetes Spezial-Angebot zur Verfügung stellt, welches für Lernende von 1959 bis ins Jahr 1996 vom Bundesamt für obligatorisch erklärt wurde (vgl. dazu Erw. 2.5.1). Bis ins Jahr 1996 bestand damit ein durchsetzbarer Anspruch für Lernende von Saisonbetrieben, die Schule des Beschwerdeführers 2 bzw. dessen Rechtsvorgängers besuchen zu können. Da der Kanton Aargau aber kein typischer Tourismuskanton ist und damit Saisonbetriebe, welche nicht ganzjährig geöffnet haben, selten vorkommen, bedarf es nicht zwingend einer Berücksichtigung des Angebots des Beschwerdeführers 2 in der Berufszuteilungspla- nung. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Berufszutei- lungsplanung ein Planungsinstrument des Kantons darstellt, das obli- gatorische Angebot von Berufsfachschulen bedarfsgerecht zu bestim- men (Art. 22 Abs. 1 BBG) und Überkapazitäten zu vermeiden. Sie ist jedoch von der Unterstützung und Leistung allfälliger Kostenbeiträge an privatrechtlich organisierte Schulen zu unterscheiden. Eine Pflicht, privatrechtlich organisierte Schulen zu subventionieren, be- steht nämlich nicht, sofern diese kein von den Kantonen obligato- risch zu schaffendes Angebot in deren Auftrag zur Verfügung stellen (Botschaft 00.072, a.a.O., BBl 2000 S. 5703 und 5750). Der Umstand der nicht ganzjährigen Öffnung eines Lehrbetrie- bes kann immerhin im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmebe- willigung i.S.v. § 19 Abs. 3 GBW für einen von der Berufszutei- lungsplanung abweichenden Schulort angemessen berücksichtigt werden (vgl. dazu Erw. 2.7.3). 522 Verwaltungsbehörden 2013 Klar festzuhalten gilt es, dass Lernenden ohne wenn und aber das Recht zugestanden wird, die Schule des Beschwerdeführers 2 zu besuchen, wenn die Kostentragung geregelt ist (Erw. 2.5.2). Eine Be- rücksichtigung solcher, wohl nur vereinzelt auftretender Fälle in der Berufszuteilungsplanung kann unterbleiben. 2.7.3 § 19 Abs. 1 GBW legt fest, dass für die Schulortszuteilung von Lernenden im obligatorischen beruflichen Unterricht Lehrort, Be- rufszuteilungsplanung oder interkantonale Vereinbarungen massge- bend sind. Eine freie Schulortswahl der Lernenden besteht damit nicht. Das Departement kann jedoch einzelne Lernende einem von der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort zuweisen (§ 19 Abs. 3 GBW). Wie bereits erwähnt übernimmt der Beschwerdeführer 2 im Rahmen der geschlossenen Leistungsvereinbarung eine öffentliche Aufgabe, wobei die Zuweisung von Lernenden an den Beschwerde- führer 2 – mangels anderweitiger gesetzlicher oder vertraglicher Re- gelung (Erw. 2.5, 2.5 sowie 2.7.1 und 2.7.2) – weiterhin dem pflicht- gemässen Ermessen des Kantons obliegt. Das kantonale Ermessen wird auch nicht durch die vom Bundesamt dem Beschwerdeführer 2 erteilte Betriebsbewilligung eingeschränkt, da das neue Bundesrecht darauf verzichtet, den Besuch und die Kostenübernahme von interkantonalen Angeboten zu regeln (Erw. 2.5.1). Der Regierungsrat anerkennt, dass der Beschwerdeführer 2 mit den von ihm angebotenen schulischen Blockkursen für nicht ganz- jährig geöffnete Saisonbetriebe (insbesondere in den Tourismuskan- tonen) eine wichtige Dienstleistung erbringt. Das Angebot von Blockkursen ermöglicht nämlich Betrieben, welche in der Zwischen- saison mehrere Wochen geschlossen sind und Lernende jährlich nur 35 Wochen ausbilden können, die Schaffung eines Lehrstellenange- bots. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 (…) können je- doch nicht mit einem allenfalls bestehenden Saisonprivileg im Sinn von Anhang Ziff. II Abs. 2 L-GAV bereits wichtige Gründe für die Bewilligung eines Schulbesuchs beim Beschwerdeführer 2 angenom- men werden, weil damit gerade nichts über die saisonbedingte Schliessung des Betriebes ausgesagt wird (vgl. Erw. 2.4). Der Regie- 2013 Berufsbildung 523 rungsrat hält in Übereinstimmung mit dem BKS klar dafür, dass die Berufsfachschulen Aarau und Baden die Ziele der Berufsbildung auch bei Betrieben mit saisonalen Auslastungsschwankungen ohne weiteres erfüllen können (…). Dabei gilt auch zu berücksichtigen, dass Lernende an der Berufsfachschule Aarau nur an einem Tag pro Woche ausgebildet werden und den Lehrbetrieben bei der Wahl des Schultages ein Mitbestimmungsrecht zukommt (…). Nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass die Blockkurse des Beschwerdefüh- rers 2 jährlich Kosten in Höhe von Fr. 12'700.– verursachen (…), während der Tarif bei einer dualen Teilzeit-Lehre nur Fr. 7'300.– pro Schuljahr beträgt (Anhang BFSV). Demgegenüber zu stellen sind die Interessen an der Ausbildung von Lernenden in Betrieben, die nur saisonal geöffnet haben. Eine Ausnahmebewilligung ist für Lernende des Berufs Köchin/Koch in Lehrbetrieben vorzusehen, welche in der Nebensaison während mehreren Monaten geschlossen haben und deshalb die Lernenden nur während 35 Wochen pro Jahr ausbilden können. Eine Ausnahmebewilligung bedarf dabei mindestens der gänzlichen Schliessung eines Betriebes während längerer Zeit als vier Betriebsferienwochen. Der Regierungsrat knüpft damit an der alten, vom Bundesrat bzw. vom Bundesamt verbindlich verordneten Rechtslage an, der die interkantonalen Fachkurse nur für nicht ganz- jährig geöffnete Saisonbetriebe obligatorisch erklärte (Erw. 2.5.1). (…) 3. Beschwerde des Vereins H. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. In der angefochtenen Verfügung wird einzelfallweise eine Per- son einer Berufsschule zugewiesen. Die Verfügung entfaltet über den konkreten Einzelfall hinaus keine Verbindlichkeit, auch wenn die Entscheidung durchaus präjudizielle Wirkung hat. Die angefochtene Verfügung berührt damit, da nur ein konkreter Einzelfall betroffen ist, kein schützenswertes eigenes Interesse des Beschwerdeführers 2. Praxisgemäss kommt Schulbetrieben in Fällen der hier vorliegen- den Art nicht die Befugnis zu, bei abgelehnten Zuweisungen oder Kostenübernahmen von einzelnen Auszubildenden im eigenen Na- 524 Verwaltungsbehörden 2013 men Beschwerde zu führen (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungs- recht, 1983, S. 162). Das Rechtsverhältnis zwischen Kanton und Be- schwerdeführer 2 gründet vielmehr auf der mit der SBBK geschlos- senen Leistungsvereinbarung (vgl. vorne Erw. 2.5.2). Der Beschwer- deführer 2 versucht im Rahmen seiner Argumentation denn auch darzulegen, dass der Kanton mit seiner Weigerung der kostenpflich- tigen Entsendungen von Lernenden an seine Schule die von ihm ak- zeptierte Leistungsvereinbarung verletze. Streitigkeiten, welche ver- waltungsrechtliche Verträge betreffen, beurteilt jedoch das Verwal- tungsgericht im Klageverfahren i.S.v. § 60 ff. VRPG. Der Beschwer- deführer 2 will denn auch vom Regierungsrat eine in ein Feststel- lungsbegehren "verpackte" Leistungsklage auf Zuweisung von Lern- enden beurteilt wissen. Damit bleibt kein Raum, um im vorliegenden Verfahren als Partei teilzunehmen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist damit nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müs- ste diese abgewiesen werden. Wie bereits dargelegt, bestehen näm- lich weder ein gesetzlicher noch ein vertraglicher Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf Zuweisung von Lernenden (Erw. 2). Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (…) ist ebenfalls nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer 2 vom Kanton die Bezahlung der Ausbil- dungskosten gemäss BFSV und damit eine Subventionierung ver- langt. Dem Beschwerdeführer 2 wird – wie dargelegt – in keiner Art und Weise verwehrt, Lernende ohne kantonale Subventionierung auszubilden (Erw. 2.5.2.). Eine allfällige Notwendigkeit der Berück- sichtigung des Angebots des Beschwerdeführers 2 in der Berufszutei- lungsplanung führt weiter ebenfalls nicht dazu, dass der Kanton über die Bezahlung der Ausbildungskosten das Angebot des Beschwerde- führers 2 subventionieren müsste (Erw. 2.7.2.3). (…) 2013 Gemeinderecht 525 III. Gemeinderecht 100 Gemeindeversammlung; Ausstandspflicht Die Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den Vorgang, vor der Abstim- mung das Lokal verlassen zu müssen, während der Beratung und Diskus- sion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrech- te. Verwandte von ausstandspflichtigen Verwaltungsmitgliedern, Direkto- ren und Gesellschaftern unterliegen keiner Teilnahmebeschränkung. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Ge- meindeabteilung, vom 17. September 2013 in Sachen X. gegen die Einwoh- nergemeinde A. (74953/23.5). Sachverhalt An der Einwohnergemeindeversammlung vom 28. Juni 2013 war unter Traktandum 4 über einen Verpflichtungskredit von Fr. 150'000.00 für die Projektierung von Parkierungsanlagen inkl. Parkhaus zu befinden. Aus den Erwägungen 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Y. an der Gemeindever- sammlung unzulässigerweise für den gewünschten Kredit geworben habe. Es handle sich bei Y. um den Gründer und Seniorchef der Fir- ma Y. + Partner, in A. Er sei am 18. Juli 2008 im Handelsregister als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift dieser Firma eingetragen ge- wesen. Ein erster Auftrag für die Projektierung sei dem Büro Y. + Partner erteilt worden, weshalb ein ausstandspflichtiger Interessen- konflikt bestehen würde. Der Gemeinderat führt dazu aus, dass Y.