Nicht berücksichtigen darf die über die Amtsgeheimnisentbindung entscheidende vorgesetzte Behörde die persönlichen Schutzinteressen der aussagepflichtigen Person; ob der Lehrperson ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen Gefahr für Leib und Leben zusteht, haben die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu entscheiden. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 22. Mai 2013 i.S. Staatsanwaltschaft B. gegen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (RRB Nr. 2013-000558). Aus den Erwägungen