Weitere Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Handlung infolge Befangenheit von R. E. sind nicht ersichtlich. Aus den Akten folgt zwar, dass die vom Beschwerdeführer als Auskunftspersonen oder Zeugen beantragten C. D. und E. F. vertrauenswürdige Personen sind; Vertrauenswürdigkeit und Pflichtbewusstsein schliessen aber Befangenheit nicht völlig aus. Wegen der Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer liegt auch bei den vom Beschwerdeführer genannten Sachverständigen eine gewisse Befangenheit vor. (…) 2013 Personalrecht 533 V. Personalrecht