heit des Kantonsangestellten bestehen kann, denn wenn die Summe geleisteter Abgeltungen und Beiträge an Verhütungsmassnahmen einen Viertel des Jahrespachtzinses einer Jagdgesellschaft übersteigt, muss der Kanton für den Rest des Jahres die Abgeltungen und Beiträge übernehmen (§ 26 Abs. 1 AJSG). Allein aus dem Umstand, dass beim Kantonsangestellten eine bestimmte Nähe zum Staat vorliegt, kann die Vermutung pflichtwidriger Handlungen aber nicht abgeleitet werden. Sonst würden alle Staatsangestellten dieser Vermutung unterliegen. Weitere Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Handlung infolge Befangenheit von R. E. sind nicht ersichtlich.