Eine andere Möglichkeit für die Beurteilung des Schadenausmasses besteht nicht mehr. Aus den vorliegenden Verfahrensakten sind weitere Gründe, die ein Eingreifen des Regierungsrats rechtfertigen und zur Korrektur der geschätzten Schadenfläche auf 50 Aren führen würden, nicht ersichtlich. 4. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Unabhängigkeit des beim Kanton im Stundenlohn angestellten Schadenabschätzers sei zweifelhaft. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass bei der vorliegenden Konstellation eine gewisse Befangen- 532 Verwaltungsbehörden 2013